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Pressemitteilung vom 28.05.2020
Das Presse- und Informationsamt des Landes Berlin teilt mit:
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung die neunte Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordung beschlossen. Sie tritt am 30. Mai in Kraft.
Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
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Hygienevorschriften: Betriebe, Einrichtungen und andere Angebote müssen hinsichtlich der Hygienevorschriften die Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen anwesenden Personen, gut sichtbare Aushänge zu den Abstandsregelungen, eine ausreichende Belüftung in den Innenräumen, die Steuerung des Zutritts zur Vermeidung von Warteschlangen, Anwesenheitsdokumentationen, Reservierungssysteme oder andere geeignete Verfahren zur Kontaktnachverfolgung. Betreiber müssen zudem je nach Angebot ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen.
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Mund-Nasen-Bedeckung: Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist unter anderem im öffentlichen Personennahverkehr, im Eisenbahn- und Flugverkehr sowie auf Fähren von Fahrgästen, Kontrolleuren sowie Servicepersonal, in Taxis (Fahrgäste), auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fahrterminals, in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kunden, in Kinos (wenn sich der Gast nicht an seinem Sitzplatz aufhält), in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen von Besuchern, sowie in Verkaufsstellen, Gaststätten im Innenbereich (Personal mit Gästekontakt sowie von Gästen, soweit sie sich nicht am Tisch aufhalten), in Arztpraxen, Friseurbetrieben und in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
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Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen: Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt. Davon ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich weiteren Personen aus einem anderen Haushalt unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit fünf Personen oder mit Personen aus zwei Haushalten gestattet.
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Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 50 Personen sind erlaubt, sofern dies aus zwingenden Gründen erforderlich sind.
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Sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Innenraum sind ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 150 Personen und ab dem 30. Juni 2020 bis zu 300 Personen erlaubt. Sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind unter freiem Himmel ab dem 2. Juni 2020 bis zu 200 Personen, ab dem 16. Juni 2020 bis zu 500 Personen und ab dem 30. Juni 2020 1.000 Personen zugelassen.
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Gottesdienste: Religiös-kultische Veranstaltungen im Freien sind ab dem 30. Mai 2020 mit unbegrenzter Personenanzahl zulässig. Im Innenraum ab dem 2. Juni mit 200 Personen und ab dem 16. Juni unbegrenzt.
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Fitnessstudios: Fitnessstudios und ähnliche Unternehmen, gewerbliche Sportanlagen, sportbezogene gewerbliche Freizeitangebote, gewerbliche Tanz- und Ballettschulen sowie gewerbliche Bildungsangebote, die das gemeinsame Sporttreiben beinhalten dürfen ab dem 2. Juni wieder öffnen.
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Spielhallen: Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
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Kinos: Kinos können ab dem 30. Juni 2020 geöffnet werden. Die Freiluftkinos dürfen ab dem 2. Juni öffnen.
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Schankwirtschaften: Reine Schankwirtschaften (Gäste dürfen nur mit an Tischen bedient werden), Rauchergaststätten, Shisha-Gaststätten, Shisha-Bars dürfen ab dem 2. Juni 2020 geöffnet werden (bis 23 Uhr).
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Demonstrationsrecht: Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes sind ab dem 30. Mai ohne zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmenden zulässig, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie weitere Hygieneregeln eingehalten werden.
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